Voraussetzungen für die Verstreuung der Asche auf privaten Grundstücken

 

  1. Der Verstorbene muss zu Lebzeiten schriftlich festgelegt haben, dass seine Asche auf einem privaten Grundstück verstreut werden soll.
  2. Der Verstorbene muss in diesem Schriftstück ebenfalls eine Person für die Totenfürsorge benannt haben. Sollte das nicht der Fall sein, müsste das Bestattungsinstitut die Verstreuung der Asche vornehmen.
  3. Der Verstorbene muss in Bremen wohnhaft gewesen sein. Ebenso muss das für die Verstreuung vorgesehene Grundstück innerhalb Bremens liegen.
  4. Es muss eine Genehmigung des Grundstückseigentümers vorliegen, dass er mit der Verstreuung der Asche auf seinem Grundstück einverstanden ist. Sollte der Verstorbene Eigentümer des Grundstücks gewesen sein, muss für die Beisetzung eine Umschreibung des Grundstücks vorliegen, damit der neue Eigentümer die Genehmigung zur Verstreuung der Asche geben kann.
  5. Die für die Totensorge bestimmte Person muss an Eidesstatt erklären, die Asche innerhalb von 14 Tagen auf dem dazu bestimmten Grundstück beizusetzen (es darf nicht mit der Aschekapsel beigesetzt werden) .
  6. Die zu verstreuende Asche muss 3 Meter von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn verstreut werden.
  7. Eine Verstreuung darf nicht bei zu starken Windverhältnissen erfolgen.
  8. Bei der Abholung der Urne, von der zur Totenführsorge benannten Person, muss diese einen gültigen Personalausweis vorlegen.

 

Für viele Angehörige ist es nicht vorstellbar die Asche eines ihnen nahestehenden Angehörigen selbst zu verstreuen. In diesem FalI stehen wir ihnen selbstverständlich zur Verfügung um eine pietätvolle Bestattung auf ihrem Grundstück vorzunehmen. Gerne begleitet von einer Ansprache oder wenn gewünscht von einer ausführlichen Trauerrede, die explizit über die oder den Verstorbenen berichtet.